Steuerliche Absetzbarkeit von Dienstzimmern
Leitfaden zum Umgang mit dem Finanzamt
14.08.2019
Die Finanzämter in Nordrhein-Westfalen scheinen sich völlig uneins in der Bearbeitung zu sein, wenn ein Revierförster die Kosten seines Dienstzimmers bei der Einkommensteuererklärung als
Werbungskosten geltend machen will. Dabei gibt es doch ein Urteil des Finanzgerichts Köln vom 27.08.2014, das diesen Sachverhalt eindeutig klärt:
(Urteil FG Köln vom 27.8.2014, 7 K 3561/10, EFG
2015, 811, LEXinform 5017510, rkr.;
s. Pressemitteilung FG Köln vom 4.3.2015, LEXinform 0442982)
Das Urteil ist für Jedermann hier: https://openjur.de/u/762206.html einsehbar.
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03.12.2018
Anläßlich der Personalversammlung des Landesbetriebes Wald und Holz am
10. September 2015 in Werl, kündigte der Leiter des Landesbetriebes Herr Andreas Wiebe eine Aufstockung der Dienstzimmerentschädigung um 20,00 € rückwirkend ab
01. Mai 2015 an.
In dieser Woche - und für die Beschäftigten des Landesbetriebes mehrere Abrechnungen ohne der zugesagten Anpassung später - forderte der BDF NRW Herrn Wiebe schftlich auf mitzuteilen, wann er seinen Worten nun Taten folgen läßt.
Wir bleiben dran!
Bezüglich einer Anpassung der Dienstzimmerentschädigung hat der BDF NRW in den letzten Monaten mehrfach versucht, mit dem Landesbetrieb Wald und Holz NRW in ein Gespräch zu kommen. Lesen Sie nebenstehend nun das Antwortschreiben des Landesbetriebs Wald und Holz zu diesem Thema.